Das Schadensmanagement im Autohaus
Autor: Rechtsanwalt Hubertus W. GarchowNach der Einführung der so genannten Schadenssteuerung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist es auf Seiten der Autohäuser unabdingbar, hierauf durch ein modernes und effektives Schadensmanagement zu reagieren, um in diesem Segment die folgenden drei Grundlagen zu erhalten oder zu realisieren:
- Erhaltung oder Steigerung der Liquidität
- Erhaltung oder Steigerung der Rentabilität
- Vermeidung von Haftungsrisiken
Liquidität: Im Rahmen der Schadenssteuerung durch den Haftpflichtversicherer wird die teilweise Ausschaltung von Kraftfahrzeugsachverständigen und Rechtsanwälten sowie die Kürzung einzelner Schadenspositionen oftmals deshalb akzeptiert, weil der Versicherer eine zeitnahe Regulierung an das Autohaus und damit die Erhaltung der Liquidität zusagt. Soweit eine zeitnahe Regulierung in der Praxis dann auch erfolgt, wird sie von dem Autohaus durch erhebliche Nachteile in der Rentabilität sowie der Übernahme von Haftungsrisiken erkauft. Durch ein externes Schadensmanagement des Autohauses lässt sich nicht nur die Liquidität erhalten oder gar steigern, sondern gleichzeitig auch die Rentabilität verbessern und Haftungsrisiken vermeiden.
Rentabilität: Werden bedingt durch die Schadenssteuerung der Versicherung Reparaturkosten oder Nebenpositionen gekürzt sowie Wiederbeschaffungswerte und Restwerte angegriffen und all dies akzeptiert, so wirkt sich dies schlussendlich auf die Rentabilität der vom Autohaus zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Kunden aus. Die unterschiedlichen „Kooperations-Konzepte“ verschiedener Versicherungen schaffen hier keinen Ausgleich im Sinne der Rentabilität und damit Gewinn, sondern i.d.R. nur Umsatz. Hinzu tritt die oftmals in der Praxis nicht berücksichtigte wirtschaftliche Belastung des Autohauses durch personelle aber auch sachliche Kosten für die Unfallabwicklung durch eigene Mitarbeiter, welche von der Versicherung – anders als gegenüber dem Rechtsanwalt – nicht erstattet werden.
Haftungsrisiken: Schlussendlich werden seitens des Autohauses bei der Unfallabwicklung für Kunden die daraus resultierenden Haftungsrisiken verkannt, da das Autohaus gegenüber dem Kunden auch für die Richtigkeit der nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zulässigen Rechtsberatung haftet. Oftmals sind Dienstleistungen des Autohauses nach dem Rechtsdiensleistungsgesetz nicht einmal in der Betriebshaftpflichtversicherung versichert. Übernimmt das Autohaus beispielsweise die Unfallabwicklung bei einem Reparaturschaden und realisiert die Regulierung ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen, so haftet das Autohaus gegenüber dem Kunden beispielsweise dann, wenn die Ermittlung und Geltendmachung einer merkantilen Wertminderung vergessen wurde und diese sich später nicht mehr gegenüber dem Haftpflichtversicherer realisieren lässt.
Die legale Schadenssteuerung durch Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist nicht zu kritisieren. Sie bedarf jedoch der adäquaten Erwiderung auf Seiten des Autohauses. Die Schadenssteuerung erfolgt durch intelligente und zwischenzeitlich auch erprobte Konzepte, welche auf der Versicherungsseite durch entsprechend qualifizierte und kontinuierlich weitergebildete Sachbearbeiter umgesetzt werden. Zu deren Tagesgeschäft gehört ausschließlich die Unfallbearbeitung. Neben dem teilweisen Einsatz von Juristen auf der Sachbearbeiterebene können alle Sachbearbeiter der Versicherung auf moderne Rechtsdatenbanken und einschlägig qualifizierte Juristen der Versicherung ebenso zurückgreifen, wie auf hauseigene Kfz-Sachverständige sowie externe Sachverständige als Vertragssachverständige. All dies steht dem Autohaus selbst nicht zur Verfügung und kann nur durch ein modernes und qualifiziertes Schadensmanagement realisiert werden, damit für das Autohaus und dessen Kunden eine Chancengleichheit gegenüber dem Versicherer gewährleistet wird.
Welche Vorteile bietet das Schadensmanagement dem Autohaus und dessen Kunden?
Die qualifizierte und vollständige anwaltliche Geltendmachung der begründeten Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer.
- Nutzung moderner Kommunikationsmittel
- Kurze Fristsetzungen und Fristenkontrolle mit Nachfassen
- Schriftliche Informationen über den Sachstand
- Realisierung der Reparaturkostenübernahme
- Realisierung von Vorschüssen z. B. auf Gutachtenbasis
- Realisierung der vollständigen Regulierung
Vorherige rechtliche Beurteilung der Schadenersatzansprüche des Kunden sowie Sachverhaltsaufklärung.
- Zur Beurteilung, welchen Wert die Ansprüche des Kunden tatsächlich haben
- Als Dispositionsgrundlage für den Kunden
- Gegebenenfalls erforderliche Akteneinsicht ist nur über den Rechtsanwalt möglich
Veranlassung der Regulierung als direkte Zahlung an das Autohaus, den Sachverständigen, den Kunden, etc.
- Kurze Zahlungswege
- Liquiditätserhaltung und -verbesserung für das Autohaus
- Keine Vorfinanzierung durch den Kunden erforderlich
Durchsetzung auch von Nebenforderungen und unberechtigten Kürzungen, wie z. B.:
- Reparaturkostenkürzung
- Sachverständigenkosten/-kürzung
- Wertminderung/-kürzung
Qualifizierte Überprüfung von rechtlichen Einwendungen und / oder zitierter Rechtsprechung.
- Durch einschlägige Qualifikation und Tätigkeit
- Durch Rückgriff auf tagesaktuelle Online-Rechts-Datenbanken, wie z. B. Juris
Die aussergerichtlichen Kosten der Erledigung trägt der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer.
- Insoweit keine Kosten für den Kunden
- Reduzierung personeller und sonstiger Kosten des Autohauses
Vermeidung der Haftung des Autohauses.
- Für die Rechtsberatung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes
- Für die tatsächliche Abwicklung
Persönliche anwaltliche Betreuung des Autohauses und dessen Kunden.
- Persönliche Erreichbarkeit und Besprechung
- Deshalb Tätigkeit nur für Autohäuser im Raum Düsseldorf und Umgebung
- Einschlägige Qualifikation und Tätigkeit
- Mitarbeiterinformation und -schulung
Woran erkennt das Autohaus das fehlende oder unzureichende Schadensmanagement?
- Keine oder nur teilweise Einbindung von neutralen Kfz-Sachverständigen
- Keine Einbindung von Rechtsanwälten
- Ungeprüfter Glaube an die gute Zusammenarbeit mit der Versicherung
- Zu glauben, dem Sachbearbeiter der Versicherung auf gleicher „Augenhöhe“ gegenüber zu stehen
- Fehlende betriebswirtschaftliche Erhebung und Auswertung, was die Unfallabwicklung durch eigene Mitarbeiter tatsächlich kostet
- Fehlende Kosten-Nutzen-Analyse
Die klassischen Antworten und Meinungen der Unfallsachbearbeiter im Autohaus, wenn kein Schadensmanagement besteht:
- „Schadensmanagement?“ (Hier ist grundlegende Aufbauarbeit und eine Strukturierung zu leisten, um ein Schadensmanagement einzuführen.)
- „Mit dem Schadensmanagement haben wir alles im Griff.“ (Wir kennen den Begriff Schadensmanagement, wissen aber nicht damit umzugehen.)
- „Wir kommen mit den Haftpflichtversicherungen gut aus.“ (Wir beugen uns kritik- und widerstandslos den Vorgaben der Versicherung, um nur nicht angegriffen zu werden; dies auch zum Nachteil der Kunden und damit zum Nachteil des Autohauses.)
- „Ich gehe doch mit den Sachbearbeitern der Versicherung auf gleicher Augenhöhe um.“ (Klassische Fehleinschätzung, da die Sachbearbeiter der Versicherung einschlägig ausgebildet sind, kontinuierlich weitergebildet werden und ausschließlich im Bereich der Unfallabwicklung tätig sind. Sie verfügen über Sachverständige, Juristen und Rechtsdatenbanken.)
- „Wir brauchen keine Unterstützung externer Rechtsanwälte für die Unfallabwicklung.“ (Soll ich als Mitarbeiter jetzt auch noch aktiv am Outsourcing meines eigenen Arbeitsplatzes mitwirken oder Teile meiner Arbeit von Juristen kontrollieren lassen?)
- „Soweit die Versicherung Kürzungen vornimmt oder Einwendungen erhebt, wird dies doch rechtlich begründet und sogar Rechtsprechung hierzu zitiert.“ (Was soll der Mitarbeiter des Autohauses auch machen, als dies zu akzeptieren? Er verfügt nicht über die juristische Qualifikation und den Zugang zu Rechtsdatenbanken, um dies zu überprüfen.)
- „Die Kunden sind mit der Unfallabwicklung zufrieden.“ (Weil sie auf die Richtigkeit der teilweise falschen rechtlichen Beratung vertrauen – bis der Fehler bemerkt wird und der Kunde weg ist. Diese Kunden tauchen in keiner Statistik auf.)
- „Das haben wir doch immer so gemacht.“ (An diesen Grundsatz halten sich aber nicht die Versicherer und insbesondere nicht die Wettbewerber des Autohauses, da dort die Schadenssteuerung und das Schadensmanagement im Autohaus ins Tagesgeschäft eingebunden wurden.)
Ihr Ansprechpartner:
HUBERTUS W. GARCHOW, Rechtsanwalt
Kompetenzen:
- Verkehrszivilrecht / Unfallabwicklung
- Automobilrecht: Kauf, Reparatur, Leasing, Miete, etc.
- Kfz-Sachverständigenrecht
- Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Funktionen:
- Mitglied Deutscher Verkehrsgerichtstag | Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
- Referent der GNK&C Inhouse-Seminare im Verkehrsrecht
- Autor im Bundesanzeigerverlag zum Sachverständigen-, Automobil- und Verkehrsrecht
- Beirat der Rechtsanwälte im Sachverständigenbundesverband BVSK Berlin
- Partneranwalt der VUT-Sachverständigen GmbH & Co. KG, Sachverständige für Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen
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